Gründungsurkunde

Übersetzung der Gründungsurkunde von Heckelshau von 1393

(in der Schmiedshau als VILLA FABRI, gegründet ca. 1337, urkundlich genannt wird)

Im Namen des Herrn Amen. Bekanntlich haben zu allen Zeiten Dinge wie auch die Menschen ein Ende. Damit nicht solche Dinge, die zu ihrer Zeit auf die Art abgeschlossen wurden im Lauf der Zeit in Vergessenheit geraten, sei es allen, die es betrifft, in Erinnerung gegeben, sowohl den Gegenwärtigen, wie den Zukünftigen, dass als Wir, Jakobus Abrahe, Kastellan der Burg Weinitz, durch die Gnade Sigismunds, von Gottes Gnaden König von Ungarn, und des Markgrafen von Brandenburg, jene Burg verwaltet haben als Stellvertreten des edlen Herrn Leustachius von Ylswa (d.i.Eustach von Eltsch), zu jener Zeit Palatin des Königreiches Ungarn, ein Mann von scharfem Verstand <nämlich> Hermann, <mit Zunamen> genannt Heckel, Richter von Villa Fabri(d.i. Schmiedshau) und Mitbürger von Proben, sich persönlich bei uns eingefunden hat und unserem Herrn, dem edlen Leustachius, sowie Uns selbst

mehrere Privilegs-Urkunden über den Kauf der Vilikationen und des <Erb-> Richteramtes in dem zuvor genannten Dorf Schmiedshau vorgelegt hat. In eben diesen Privilegien ist gegen Ende der Urkunde folgender Absatz enthalten:

Auch geben und überlassen wir diesem Richter und seinen Nachkommen von unserem Landbesitz einen dichten Wald entlang dem Bach, genannt Tusina, um ihn zu roden, zu besiedeln, zu bevölkern und nach deutschem Recht in Besitz zu haben in der Art der Freiheiten und es Gewohnheitsrechts des genannten Ortes Schmiedshau oder der umliegenden Orte.

Nachdem der Artikel und das Privileg verlasen worden waren, hat dieser vorgenannte Hermann Hckel darum gebeten, dass ihm von unserem Herrn Leustachius ein neues besonderes Privilg ausgefertigt werde über den dichten Wald oberhalb von Schmiedshau, wobei er versicherte, er wolle ihn im Namen des Volkes roden. Deshalb hat der edle Mann, Herr Leustachius beschlossen, seine Bitte zu füllen. Weil er aber damals beansprucht war von den Pflichten seines Palatinamtes, hat er uns, Jakob Abrahe, beauftragt, dem Hermann Heckel darüber eine Privilegsurkunde unter unserem Siegel auszustellen, mit dem Vorbehalt, dass dieses Privileg, wenn es die Notwendigkeit erfordert, zu geeigneter Zeit mit seinem Siegel bekräftigt werden soll. Dies haben wir auch getan. Der Wortlaut des Privilegs ist folgender:

Wir, Jacobus Abrahe, Kastellan von Weinitz, verkünden mit dem Willen unseres Herrn, des Palatins des Königs Ungarn, Leustachius von Ylswa, allen die dies betrifft, den Gegenwärtigen wie den Zukünftigen, dass wir nach Erwägung der Rechtschaffenheit und Unbescholtenheit (Sittenfestigkeit) dieses klugen Mannes, Hermann Heckel, des

< Erb->Richters von Schmiedshau und Mitbürgers von Proben, auf seine oben angeführte Bitte hin gegeben und übertragen haben, und zwar ihm und seinen Söhnen und seinen Nachkommen, einen dichten Wald neben dem Bach Tusina oberhalb von Schmiedshau, vom Kynberg am Bach Tusina aufwärts bis zur Gemeinde Cytzman, mit den dabeiliegenden Höhen, die von Rechts wegen zum Bach Tusina gehören <und> von der anderen Seite des Berges ab, genannt Wintgebirch, bis zu den Grenzen des vorher erwähnten Schmiedshau, mit seinen angrenzenden Gebieten, zur Rodung, zur Besiedlung und zur Ansiedlung, befreit von Abgaben für 17 Jahre, und in der Rechtsprechung dem deutschen Recht unterstehend, wie es Unsere treuen Untertanen in Schmiedshau genießen. Nach Ablauf dieser 17 abgabefreien Jahre sollen sie gehalten sein, unserem Herrn Leustachius und seinen Erben, nach ihren Möglichkeiten und wie die anderen Dörfer, die deutschem Recht unterstehen, Zins zu

leisten und zu dienen. Dann wollen Wir alle Bewohner der Siedlung Heckelshau im Karpfener Recht schadlos halten. Wenn jemand zufällig aus irgend einem Grund in diesem Ort Zuflucht sucht- wie etwa solche, die in Schenken in Streit geraten sind, wie es in ehrenrührigen Sachen üblich ist - soll man drei Tage Rechtsfrieden gewähren, damit sich der Betroffene mit seinen Gegnern versöhnen kann.

ebenso übergeben wir dem selben Hermann Heckel jenes Richteramt zu freiem Besitz zusammen mit zwei Hufen und einem freien Hof, < das Recht > eine Schänke, drei Mühlen, jeweils mir einem Rad <zu betreiben > – zum Sägen der Baumstämme zu Brettern für den Hausbau. Auch überantworten wir demselben Richter und allen seinen Nachkommen bis zu den Kindeskindern jenes Richteramt zu Bewahrung, zum Tausch, zum Verkauf, oder zu Pfand für Schuldzinsen, wenn es ihnen gut erscheinen wird, ohne dass allem widersprochen werden darf. Darüber hinaus geben wir für die Kirche – wenn es zweckmäßig erscheint, dort eine zu errichten – eine Hufe und ein

< Pfarr- > Haus. Auch bieten wir dem Richter und seinen Nachkommen die Möglichkeit, einen Metzger, einen Schmied, einen Bäcker einen Schuster und einen Schneider zu unterhalten. Ferner gewähren Wir dem Richter, wer immer es auch sein wird, und seinen Nachkommen ein Sechstel <des Ertrages > einer Hufe oder die Dienstleistung jedes Sechsten Bewohners mit allen abgaben wie im Dorf Schmiedshau. Der Richter hat mit seinen Geschworenen die uneingeschränkte Berechtigung Urteil zu sprechen in allen Rechtsfällen, außer bei Diebstahl mit Schändung und Totschlag; auch darf er nicht ohne mich jenen verurteilen, der einen Brand gelegt hat. In diesen Fällen werden Wir zusammen mit ihm und seinen Geschworenen richten, und zwar so, dass Wir zwei Teile stellen, der Richter den dritten. Ebenso werden wir im Jahr drei Gerichtstage halten, wie es auch in den anderen Dörfern üblich ist. Zu diesen Terminen werden Wir selbst oder unsere Bevollmächtigten hinabsteigen, um Urteil zu sprechen auf Euere Kisten, d.h. sowohl auf Kosten des Richters, als auch der Übrigen dort Wohnenden. Zum Zeugnis dessen haben Wir diese Privilegien-Urkunde unter Unserem Siegel bekräftigt.

Diese Urkunden sind im Jahre des Herrn Eintausenddreihundertdreiundneunzig am zwölften Tag des Monats Mai in Gegnwart vieler glaubwürdiger Zeugen von der Hand des Plebanus, Notar von Proben, geschrieben worden.

1393

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Verkaufsurkunde

Transkription(je Zeile) des handschriftlichen
Original-Dokuments von 1724

„Verkauf des Erbgerichts von Schmitsheu”
durch Joannes Wolff, letzter Erbrichter von Schmitsheu
an den Grafen Johann Palffy, Weinitz
Ich Endte Unterschribener Urkundte hirmit
Kraftt dieser Assecuration daß Ich
Heutiges Tags mit Ihro Edl
Gestrengern Herren Plenipotentiario
Herrn Caspar Farkas ein Abredung,
und Versicherung Gethan
dass ich mein Schmitsheuer Halbes
Erb Gericht sambt allen derzue
Gerhörigen apertinentien, undt
mobilien, auf Ihro Hochgraflichen
Excellence General Feldmarschallen Herrn
Herrn Graffen Johann Palffy, Von
Eröd/:Titl:/ Seithen Von
Zwey Tausend,fünfzig Gulden d 40
Perenaliter zu verkauffen sindt
und Sobaldt mir solches Geldt
Veranwortet wirdt, Ich solches
Halbes Erbgericht alsogleich
der Hochgnädigen Herrschaft Resi-
gnieren will. Zuer Besserer Ver-
sicherung Habe Gegenwertiges
Schreiben und Assecuration mit
meiner Eigenen Unterschrift
undt Insigel von sich Gegeben, in
Schlos Woyniz den 26 April 1724

(Siegel) Caspar Farkas de Jok m.p. Joannes Wolff m.p.
(Siegel)
(Siegel) Coram me Michael Scorreny
provisore m.p.
(Siegel) Coram me Joanne Fisser
Rotaionum Exator m.p.
(m.p.= manu propria)
( d = Denar)

 

( von Walther Greschner, 01.12.2002 )

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